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| Gewerbeverband Unterhaching |
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| Kfz-Auskunft.de |
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| www.Smarte-Werbung.de |
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| last update 17.06.2010 |
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Nachstehend finden Sie Informationen zu aktuellen Fragestellungen rund um das Kfz.
- Umweltzone und Feinstaubplakette
- Gasprüfung an Wohnwagen und Wohnmobilen (nach G607)
- Abwrackprämie für Altautos (ausgelaufen)
- Oldtimereinstufung, Oldtimerkennzeichen
- Wiederzulassung von abgemeldeten Fahrzeugen
- Abgasuntersuchung (AU) für Fahrzeuge der Klasse L (KRAD, Trike, Quad) ab Bj. 1989
- AU mit OBD-Fahrzeugen
- Überprüfung elektronischer Systeme im Rahmen der HU
- 100 km/h Plakette für Anhänger
- Alternative Antriebe: Gasanlagen in Kfz
- Winterreifen - Pflicht oder nicht?
- Bereiten Sie Ihr Auto auf den Winter vor
- Sinnvolle Utensilien im Auto für die kalte Jahreszeit
- Wie verhalte ich mich sinnvoll im Winter?
Der Gesetzgeber hat inzwischen in den Innenstädten sogenannte Umweltzonen ausgewiesen.
In München liegt diese Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings (ohne diesen selbst). Seit 01.10.2008 gilt das hier Einfahrverbot für Kfz ohne Feinstaubplakette ("Umweltplakette"), d.h. für alle, die sich noch keine besorgt haben oder keine bekommen können (Kfz der Schadstoffgruppe 1, d.h. Diesel mit Euro 1 oder schlechter und Benziner ohne geregelten Katalysator).
Das Bußgeld für Zuwiderhandlung beträgt derzeit 40 Euro. Zusätzlich gibts auch noch einen Punkt in Flensburg.
Für weitere Informationen zu Umweltzonen in Deutschland klicken Sie bitte hier,
für spezielle Infos zu München bitte hier (Quelle: Umweltbundesamt).
Welche Feinstaubplakette kann mein Fahrzeug bekommen? Die KÜS hat diese Informationen für Sie aufbereitet
und einen "Feinstaub-Plaketten-Rechner" integriert.
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Seit Juni 2007 ist das Ing.-Büro Zitzelsberger berechtigt Gasprüfungen nach G607 an Wohnwagen und Wohnmobilen abzunehmen. Bitte beachten Sie:
- Gasprüfung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Die Plakette gibt das Kalenderjahr an, in dem die Gasprüfung durchgeführt werden muß. Die genaue Gültigkeit ist nur aus der gelben Prüfbescheinigung ersichtlich.
- Abgelaufene Gültigkeit bedeutet bei der HU am Wohn-Anhänger "Hinweis", bei einem Wohnmobil dagegen "Erheblicher Mangel", d.h. die HU-Plakette kann ohne bestandene Gasprüfung nicht zugeteilt werden. Wir bitten daher bei fälliger Gasprüfung um kurze Anmeldung, um die notwendige Ausrüstung zur Durchführung der Prüfung bereithalten zu können.
- Bitte bringen Sie mit: Ihre NICHT leere Gasflasche, den gelben Prüfnachweis und alle evtl. portablen und ansteckbaren Geräte.
- Achtung! Reglereinheit und Schläuche dürfen maximal 10 Jahre alt sein. Ggf. im Vorfeld erneuern.
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Um den Absatz von Neufahrzeugen anzukurbeln, wurde diese Abwrackprämie eingeführt. Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und ist an mehrere Bedingungen geknüpft:
- Sie sind Privatkäufer.
- Kauf eines Neuwagens (nur PKW) oder Jahreswagens (Mitarbeiter-, Firmen-, Leasing-, Mietfahrzeug)
- Schadstoffklasse mindestens EURO 4 oder besser.
- Kaufdatum nach dem 14.01.2009
- Altfahrzeug: Fahrzeugalter mindestens neun Jahre!
- Sie sind mindestens seit 12 Monaten Eigentümer dieses Fahrzeugs!
- Das Fzg. ist seit mind. 12 Monaten in Deutschland auf Sie zugelassen.
- Verschrottung des Altfahrzeugs bis spätestens 31.12.2009
- Neuzulassung des gekauften Fzg. ebenfalls bis 31.12.2009
Antrag ist zu stellen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Abmeldung und Verschrottung des Altfahrzeugs sowie die Zulassung des Neuwagens müssen mit Dokumenten nachgewiesen werden. Diese Unterlagen werden beim BAFA eingereicht.
Alternativ können diese Formalitäten auch von Ihrem Händler erledigt werden.
Weitere Infos und Downloads hierzu erhalten Sie auf der Seite der BAFA.
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§23 StVZO ersetzt den "alten" §21c. Hierbei ist zu beachten:
- Die notwendige Untersuchung wird nun auch von Prüfingenieuren der KÜS durchgeführt und das entsprechende Gutachten erstellt.
- Die Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber faktisch nicht geändert worden. Grundlage ist nach wie vor die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeugen, die im Verkehrsblatt 1997, S. 515 bekanntgemacht wurde. Hierauf basierend wurde von der Technischen Prüfstelle, hier vertreten durch den TÜV Süd in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V. (DEUVET) ein Anforderungskatalog erstellt, welcher in vollem Umfang bei diesen Institutionen bekannt gemacht wurde.
Eine Zusammenfassung finden Sie hier.
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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 01.04.2006 auch für Fahrzeuge der Klsse L, also Motorräder, Trikes und Quads (wenige Ausnahmen) die Abgasuntersuchung eingeführt. Ältere Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 01.01.1989 bleiben aber davon ausgenommen. Die Untersuchung beschränkt sich auf eine reine Kohlenmonoxidmessung (CO). Die (rel. laschen) Grenzwerte sind erfahrungsgemäß von Fahrzeugen, welche halbwegs rund laufen gut einzuhalten. Solche, deren Vergaseranlage oder Ansauganlage schadhaft ist, und die deshalb nicht die Grenzwerte schaffen, müssen eben instandgesetzt werden.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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Grundsätzlich wird kein §21 (Vollgutachten) mehr gefordert, sondern es genügen HU (§29) und AU (§29/47). Dies gilt zumindest für all die Fzg, welche nicht länger als ca. sieben Jahre abgemeldet waren, bzw. bei denen noch der alte Fzg-Brief vorhanden ist (im Zweifel kurz bei der zuständigen Zulassungsstelle erkundigen).
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Bei Pkw mit OBD-System (On-Board-Diagnose) ist die AU "nur noch" Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung (HU). Sie darf zum Zeitpunkt der HU nicht früher als im Monat vor der HU durchgeführt worden sein! Der Nachweis ist bei der HU vorzulegen.
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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Für Pkw ab EZ 01.04.2006: Untersuchung von sicherheitsrelevanten, elektronischen Helferleins wie z.B. ABS, ESP, Kurvenlicht, etc.. Achtung: bei festgestellter Fehl- oder Nichtfunktion wird von uns keine Plakette zugeteilt!
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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- Zur Erlangung des 100-km/h-Siegels sind neue Vorschriften zu beachten.
- Wie bisher gelten verschiedene Faktoren (siehe link) zur Ermittlung des mindestens erforderlichen LEER-Gewichts des Zugfahrzeugs (Feld "G" in Zulassungsbescheinigung bzw. Ziffer 14 im alten Fahrzeugschein), um mit dem Gespann 100 km/h fahren zu dürfen.
- Neu ist, dass das Siegel nicht mehr nur an eine bestimmte Kombination von Kfz und Anhänger gebunden ist. Vielmehr bekommt nur noch der Anhänger das Siegel und der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass zum Zeitpunkt des 100 km/h-Betriebs das Gespann (Zugfahrzeug und Anhänger) alle notwendigen Auflagen erfüllt!
- Bitte beachten Sie, dass die 100 km/h Regelung eine rein deutsche Ausnahmegenehmiung darstellt und im Ausland keinerlei Gültigkeit besitzt. Es sind im Ausland selbstverständlich die dort für Anhängerbetrieb gültigen Einschränkungen und Vorschriften zu beachten!!!
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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- LPG (Liquified Petroleum Gas), auch Autogas genannt. Hauptbestandteile Butan und Propan, beides schwerer als Luft (in geschlossenen Räumen auf ausreichende Belüftung achten). Unter relativ geringem Druck von ca. 8 bar flüssig.
- CNG (Compressed Natural Gas), Erdgas. Hauptbestandteil Methan, leichter als Luft. Druck im Tank bis ca. 200 bar
- Beide Gassorten sind steuerlich bevorteilt und daher günstiger bei den Verbrauchskosten. Geringe Einbußen bei der Leistung sind manchmal in Kauf zu nehmen.
- Viele Fahrzeugtypen können nachgerüstet werden (Hersteller kontaktieren). Vorschriften beachten.
- Meist sind die Fahrzeuge bivalent ausgelegt, das bedeutet, dass zwischen Gasbetrieb und Benzinbetrieb umgeschaltet werden kann.
Für weitere Informationen zu gesetzlichen Vorschriften klicken Sie bitte hier oder für eine Zusammenfassung hier
Für weitere Informationen zu allgemeinen Fragen rund um Autogas klicken Sie bitte hier.
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§2 StVO schreibt u.a. vor, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen sei. Insbesondere ist auf geeignete Bereifung zu achten (das gilt übrigens immer, nicht nur im Winter).
Von Winterreifen ist explizit keine Rede. Wer aber in Gegenden Deutschlands unterwegs ist, wo mit Schnee- und Eisglätte zu rechnen ist, sollte diese tunlichst montieren (Minimum 4 mm Profiltiefe). Ansonsten drohen bei rutschigen Straßenverhältnissen Bußgelder bis 40 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Nicht vergessen: Frostschutz in Kühler und (gefülltem!) Waschwasserbehälter!
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.
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- Winterreifen: Profiltiefe am besten mindestens 4 mm. Alter maximal 6 Jahre. Beschädigungen? Luftdruck?
- Frostschutz min. -30 Grad für Kühler und alle Waschwasserbehälter
- neue Scheibenwischerblätter montieren
- Frontscheibe oder besser alle Scheiben gründlich von innen reinigen. Das vermindert Beschlagen.
- Türgummis mit Schutz (z.B.) Talkum) versehen. Vermindert Zufrieren und Alterung
- Schlösser mit Graphitöl behandeln
- Fahrzeug reinigen und mit Hartwachs behandeln. Ggf. Unterbodenschutz kontrollieren und evtl. ausbessern lassen.
- Altersschwache Batterie prüfen, ggf. austauschen
- Beleuchtung zusammen mit einem Helfer kontrollieren.
- "Plakettenkontrolle": Wann ist die nächste Haupt- und/oder Abgasuntersuchung fällig?
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- Ist der Verbandskasten noch vollständig und nicht zu alt (Ablaufdatum siehe Aufkleber)
- neuer Eiskratzer, Enteisungsspray, Handschuhe, Decke
- Scheibenschwamm mit Lederüberzug
- Türschloßenteiser in Hand- bzw. Jackentasche
- Ggf. Schneeketten, Arbeitshandschuhe und kleine Matte zum Daraufknien
- "Schneebesen" mit langem Griff, evtl. Kinderschaufel aus Plastik
- Abdeckung für die Frontscheibe für Laternenparker
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- Vor Fahrtantritt: Fahrzeug komplett von Eis und Schnee befreien, Scheinwerfer und Rücklichter nicht vergessen!
- vermeiden Sie ewiges Warmlaufen im Stand!
- Fahren Sie erst los, wenn alle Scheiben frei sind. Öffnen Sie die ersten paar Kilometer das Fenster ein wenig.
- Fahren Sie defensiv. Rechnen Sie immer mit glatten Stellen (Wald, Brücken etc.).
- Fahren Sie den Motor erst warm, bevor Sie ihm hohe Leistung und Drehzahlen abverlangen.
- Achtung: Ständiges Kurzstreckenfahren mit Licht, Heckscheibenheizung, Radio, Sitzheizung etc. saugt die Batterie leer!
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