Mit Inkrafttreten des geänderten §23 StVZO können Liebhaber historischer Fahrzeuge zukünftig auch zu Ingenieuren der KÜS kommen. Sie führen ab sofort ebenfalls die Begutachtung zur Erlangung der begehrten Oldtimereinstufung durch. Die bis dato übliche Vorfahrt bei der Prüfstelle des TÜV ist nicht mehr notwendig.
Um in den Genuss der kraftfahrzeugsteuerlichen Einheitsbemessung zu kommen, muss das Fahrzeug gewissen Richtlinien genügen. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen, welche an einen Oldtimer gestellt werden müssen, im Vergleich zu bisher, allerdings deutlich verschärft.
Definiert wird ein Oldtimer zukünftig folgendermaßen:
"Ein Oldtimer ist ein Fahrzeug, das vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient." (Quelle KÜS)
Bei der Begutachtung wird zukünftig festgestellt, ob das vorgestellte Fahrzeug den geforderten Mindestzustand weitgehend einhält.
Unter Berücksichtigung des damaligen Standes der Technik weitgehende, technische Mängelfreiheit.
Aufweisen von nur leichten (nicht normalen) Gebrauchsspuren.
Natürlich dürfen keine wesentlichen Teile fehlen.
Sichtbar guter Pflege- und Erhaltungszustand, weitgehend fehlerfreie Lackierung, nachgewiesener Instandhaltungsaufwand.
Unfallrestspuren oder unsachgemäße Instandsetzung dürfen nicht erkennbar sein.
Instandsetzungen haben original oder nachweislich zeitgenössisch zu erfolgen.
Umbauten/Änderungen haben in den ersten zehn Jahren nach Inverkehrkommen erfolgt zu sein bzw. müssen mit solchen Teilen und Maßnahmen durchgeführt worden sein, die in den ersten zehn Jahren verfügbar und zulässig waren.