Gemeinsame Information an Prüfstützpunkte zu wesentlichen Inhalten der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die ab dem 01. April 2006 in Kraft treten

    Abgasprüfung für Kfz mit OBD:

    Fahrzeuge mit elektronischem Motormanagement (OBD) können durch hierzu berechtigte Betriebe bezüglich ihres Abgasverhaltens geprüft werden. Dabei muss ein vorgegebener Nachweis erstellt werden. Da diese neue Untersuchung des Motormanagement- und Abgasreinigungssystems (UMA) Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU) ist, kann eine HU ohne vorliegende UMA–Bescheinigung nicht abgeschlossen werden. Deshalb ist die UMA stets vor der HU durchzuführen. Dies bedeutet in einigen Fällen eine Umstellung des bisher gewohnten Prüfprozesses in der Werkstatt. Der anerkannte Betrieb kann wie bisher die AUPrüfplakette auf dem vorderen Kennzeichen kleben.

    Abgasprüfung für Krafträder (AUK):

    Krafträder (auch Quads, Trikes, etc.) mit Erstzulassung ab 01.01.89 werden einer vereinfachten Abgasprüfung (CO-Messung im Leerlauf bzw. erhöhtem Leerlauf) als Teiluntersuchung der HU unterzogen. Diese AUK kann auch durch hierzu berechtigte Betriebe durchgeführt werden. Ein Nachweis mit besonderen fälschungserschwerenden Merkmalen ist dann auszustellen und bei der HU vorzulegen. Auch hier sind die Prüfprozesse in der Werkstatt so zu gestalten, dass die AUK stets vor der HU abgeschlossen ist. Die Sachverständigen bringen – sofern vorher abgesprochen – geeignete CO-Messgeräte zum HU-Termin mit. Eine AUK-Prüfplakette gibt es nicht.

    Überprüfung elektronischer Sicherheitssysteme:

    Für Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 01.04.06 ist die Untersuchung der verbauten elektronischen Sicherheitssysteme als Pflichtteil der HU vorgeschrieben. Anhand von Systemdaten prüfen die Sachverständigen, ob das betreffende System vorschriftsmäßig funktioniert. Diese Daten werden durch die von allen Überwachungsinstitutionen getragene Fahrzeug System Daten GmbH ermittelt und dem Sachverständigen bereitgestellt.

    Mängelschleife:

    Im Untersuchungsbericht muss bei unmittelbarer Behebung von anlässlich der HU festgestellten Mängeln sowohl für die Mängelfeststellung als auch für die Feststellung der Mängelbeseitigung die jeweilige Uhrzeit angegeben werden. Eine exaktere Terminabstimmung für jedes einzelne Fahrzeug unterstützt das Zusammenspiel zwischen Werkstatt und Sachverständigem und vermeidet Unklarheiten. Eine direkte Begleitung der Fahrzeuguntersuchung durch die Werkstatt verbessert die Steuerung der Werkstattaufträge.


    Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an den Sie betreuenden Sachverständigen.

    Das Originalschreiben, welches von den Überwachungsorganisationen gemeinsam mit dem Kfz-Gewerbe verfasst wurde kann hier heruntergeladen werden.